Die Gleichstellungsberichte dienen dazu, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der jeweiligen Dienststelle transparent darzustellen, Handlungsbedarf zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit zu entwickeln. Sie schaffen eine fundierte Datengrundlage für die Gleichstellungsarbeit vor Ort.
Das Kirchliche Gleichstellungsgesetz (KGlG) verpflichtet Dienststellen und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ab einer Größe von 40 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur regelmäßigen Erstellung einer Gleichstellungsstatistik und eines darauf aufbauenden Gleichstellungsberichts. 2026 ist wieder ein Statistikjahr. Stichtag für die Datengrundlage ist der 30. Juni 2026; die Auswertung beginnt im August 2026.
Die Verantwortung für die Erstellung des Gleichstellungsberichts liegt bei der jeweiligen Dienststellenleitung. Die Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig und umfassend einzubeziehen. Bei der Entwicklung und Abstimmung geeigneter Gleichstellungsmaßnahmen empfiehlt es sich darüber hinaus, die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.
Unterstützung durch das Referat für Chancengerechtigkeit
Zur Erleichterung der Berichtserstellung stellt das Referat für Chancengerechtigkeit Folgendes zur Verfügung:
- eine einheitliche Berichtsvorlage,
- Beratung bei der Auswertung sowie
- den erforderlichen Personaldatensatz.
Die statistischen Auswertungen werden zentral bereitgestellt. Die Einordnung der Ergebnisse und die Entwicklung konkreter Maßnahmen erfolgen durch die jeweilige Dienststelle vor Ort. Nur dort können die spezifischen Rahmenbedingungen angemessen berücksichtigt und passgenaue Maßnahmen entwickelt werden.
Bitte setzen Sie sich mit dem Referat für Chancengerechtigkeit in Verbindung, damit Ihnen die aktuelle Berichtsvorlage und die begleitenden Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden können.
Zeitplan für den Gleichstellungsbericht 2026
30. Juni 2026
Datenstichtag
Bis 30. September 2026
Anforderung des Personaldatensatzes und der Berichtsvorlage beim Referat für Chancengerechtigkeit.
Auch wenn die Daten anonymisiert sind, handelt es sich um Personaldaten. Bitte nehmen Sie deshalb mit uns Kontakt auf. Die Berichtsvorlage enthält Vergleichsdaten der Gesamt-ELKB, die wir im Laufe des Augusts 2026 erstellen. Die Vorlage ist daher ab September 2026 erhältlich.
Oktober und November 2026
Gemeinsame Analyse der Ergebnisse und Entwicklung eines Maßnahmenplans durch die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragten.
Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der Statistik? Welche konkreten Schritte kann die Arbeitgeberseite unternehmen, um die Gleichstellung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken? Die Berichtsvorlage enthält Leitfragen für die Auswertung der Daten und Vorschläge für mögliche Maßnahmen.
November und Dezember 2026
Information der Mitarbeitervertretung und Abstimmung des Maßnahmenplans.
Einige Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig. Daher ist es sinnvoll, die Mitarbeitervertretung nach der ersten Sichtung der Ergebnisse in die Entwicklung der Maßnahmen einzubeziehen.
Bis 31. Dezember 2026
Veröffentlichung des Gleichstellungsberichts innerhalb der Dienststelle, beispielsweise im einrichtungsinternen Intranetportal, unter Wahrung der statistischen Anonymität. Anschließend wird der Bericht an das Referat für Chancengerechtigkeit weitergeleitet.
Bei Fragen zur Erstellung des Gleichstellungsberichts, zur Interpretation der statistischen Auswertungen oder zur Entwicklung geeigneter Gleichstellungsmaßnahmen unterstützen wir Sie gerne.
Beratungstermine können Sie unkompliziert bei Roland Wuttke über folgenden Link vereinbaren:
Zur TerminbuchungWir freuen uns darauf, Sie bei der Erstellung Ihres Gleichstellungsberichts zu begleiten und gemeinsam mit Ihnen die Gleichstellung von Frauen und Männern in der ELKB weiter voranzubringen.
Aktuelle Rechtslage zur Entgelttransparenzrichtlinie
Die Entgelttransparenzrichtlinie ist am 6. Juni 2023 in Kraft getreten. Als EU-Richtlinie entfaltet sie jedoch grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung gegenüber Arbeitgebern, sondern muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden.
Die in der Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten sind daher für die Einrichtungen der ELKB gegenwärtig noch nicht unmittelbar anzuwenden.
Die Richtlinie sieht künftig gestaffelte Berichtspflichten für Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten vor. Die Häufigkeit der Berichterstattung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten.
Unabhängig davon empfiehlt es sich bereits jetzt, sich mit den statistischen Grundlagen, den Anforderungen an belastbare Datenauswertungen und den Zielen der Entgelttransparenzrichtlinie vertraut zu machen. Die Vorlage für den Gleichstellungsbericht 2026 enthält daher erstmals eine konkrete Betrachtung des Gender-Pay-Gaps.
Sobald konkrete Informationen zu den Berichts- und Meldepflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz für kirchliche Einrichtungen vorliegen, informieren wir Sie umgehend.